Versand
Versand + Lieferung
(1) Von den nachstehenden Liefervereinbarungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und sind vom Verwender ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern Teillieferungen vom Verwender durchgeführt werden, übernimmt der Verwender die zusätzlichen Portokosten.
(3) Angaben über die voraussichtliche Lieferfrist sind unverbindlich, sollte der Verwender dem Kunden nicht im Einzelfall schriftlich eine verbindliche Zusage erteilt haben.
(4) Der Verwender kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verwender gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Falls der Verwender ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant des Verwenders seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Verwender dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn der Verwender mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird der Verwender den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
(6) Falls der Verwender an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, und höhere Gewalt, die den Verwender oder deren Lieferanten betreffen, gehindert wird und der Verwender diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird der Verwender den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Wird Ware auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden an ihn versandt, so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, oder ob der Verwender noch andere Leistungen übernommen hat.
(2) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verwender dies dem Kunden angezeigt hat.